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letzte aktualisierung:

27.09.2020

Datenschutz

Eine Zusammenfassung der Datenschutz-Grundverordnung muss als erstes auf die Veränderungen eingehen, die mit personenbezogenen Daten zusammenhängen. Denn in diesem Bereich finden die größten Veränderungen durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung statt: Wenngleich auch nicht in dem Maße, wie ursprünglich geplant, wird der Schutz der Daten von Privatpersonen mit der DSGVO erkennbar gestärkt. Eine ganze Reihe von Paragrafen soll das Sammeln von personenbezogenen Daten nachvollziehbar und sachgemäßer regulieren.

Beispielsweise wird die Rechenschaftspflicht von Unternehmen (Accountability) ausgeweitet: Künftig bestehen umfangreichere Dokumentations- und Nachweispflichten darüber, welche Daten ein Unternehmen erhebt, zu welchem Zweck es sie verwendet und wie es sie weiterverarbeitet. In diesem Sinne bedeutet die Datenschutz-Grundverordnung vor allem Fleißarbeit bei der Dokumentation. Unternehmen, die bereits Wert auf Datenschutz legen und ein Verzeichnis der Datenverarbeitungsverfahren geführt haben, haben es bei der Umsetzung der Verordnung deutlich leichter.

Insgesamt jedoch enthält die DSGVO nirgends eine grundlegende Neuausrichtung des Datenschutzes – vielmehr bleiben die bereits bekannten Datenschutzprinzipien gültig und werden von der Datenschutz-Grundverordnung fortgeführt. Sie sind die Grundlage für die Neuregelungen, werden allerdings deutlicher ausformuliert und ausgebaut. Die wichtigsten dieser Prinzipien lauten:

  1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Dieses Prinzip meint: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie ist erlaubt. Dies war schon bisher so und ist nicht unumstritten. Schließlich sind nicht alle Daten gleich wichtig. Das Verbotsprinzip gilt nach der DSGVO jedoch unterschiedslos für alle Daten mit Personenbezug.
     
  2. Zweckbindung: Unternehmen dürfen Daten nur zweckgebunden erheben und verarbeiten. Dafür müssen zu Beginn der Erhebung die Zwecke ausformuliert und die zukünftige Verwendung der Daten muss dokumentiert werden. Ein Beispiel aus der Arbeitswelt: Daten, die ein Unternehmen für die Erfüllung eines Vertrages erhoben hat und zu Recht speichert, dürfen nicht für Werbezwecke verwendet werden. Dies ist ein anderer Zweck, der gesondert rechtfertigungsbedürftig ist. Nachträgliche Zweckänderungen sind nur unter bestimmten Umständen zulässig.
     
  3. Datenminimierung: Das Prinzip der Datenminimierung fordert, dass Unternehmen so wenig Daten wie möglich erheben. Es gilt: So wenig wie möglich, soviel wie nötig. Es darf nicht mehr gesammelt werden, als für die Ausführung des Erhebungszwecks notwendig ist. Damit untersagt dieses Prinzip die „blinde“ Datenerhebung auf Vorrat.
     
  4. Transparenz: Die Datenverarbeitung soll für die Betroffenen nachvollziehbar sein. Dies erfordert einerseits verständliche Datenschutzerklärungen, andererseits erhalten Nutzer mit den Neuerungen der DSGVO umfangreiche Rechte: Wie bisher müssen Unternehmen auf Anfrage mitteilen, welche Daten ihnen vorliegen und wie sie diese verwenden.
     
  5. Vertraulichkeit: Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden technisch und organisatorisch schützen – sei es vor unbefugter Verarbeitung oder Veränderung, vor Datendiebstahl oder Vernichtung. Die ausdrückliche Pflicht zu technischen Schutzmaßnahmen ist neu. Dennoch sind diese Maßnahmen in der Datenschutz-Grundverordnung nicht präzise ausformuliert und bieten Auslegungsspielraum. Im Falle eines Datendiebstals kommt es darauf an, ob die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dem Risiko und der Art der gespeicherten Daten angemessen waren.
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